5 S 180/01•Landgericht Bochum, 2002-11-25, 5 S 180/01
Full text
Landgericht Bochum — 5 S 180/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-25
Aktenzeichen: 5 S 180/01
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2002:1125.5S180.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.10.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herne abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt,. folgende Willenserklärung (Baulasterklärung im Sin-ne von § 83 BauO NW) abzugeben:
"Ich verpflichte mich, das Grundstück G 1, das in dem anliegenden Lage-plan grün schraffiert ist, gemäß § 4 BauO NW freizuhalten, damit die Er-schließung zu dem geplanten Wohngebäude auf dem Grundstück C-Straße 38 e (Flurstück ...) gesichert ist. Diese Verpflichtung dient ausschließlich der Erschließung des Grundstücks C-Straße 38 e (Flurstück...). Die Baulast darf nicht dazu verwandt werden, die baurechtliche Erschließung weiterer Grundstücke (Flurstücke) zu ermöglichen."
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abge-sehen.
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