13 O 79/03•Landgericht Bochum, 2003-07-23, 13 O 79/03
Full text
Landgericht Bochum — 13 O 79/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-23
Aktenzeichen: 13 O 79/03
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2003:0723.13O79.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, in die Löschung folgender beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen:
a. Wortmarke A, Reg-Nr. 000000
b. Wort-/Bildmarke A1, Regnr. 000000
und zwar jeweils in vollem Umfang der Markenregistrierung.
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, in die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen:
Wortmarke A3, Reg-Nr. 000000
und zwar in vollem Umfang der Markenregistrierung.
Dem Beklagten zu 1. wird geboten, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €‚ ersatzwei-se Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „A“ in jeder denkbaren Schreibweise im Zusammenhang mit fol-genden Produkten zu benutzen: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus so-weit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise-Handkoffer; Spazierstöcke; Peit-schen; Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; Webstoffe und Textilwa-ren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Schuhwaren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese. selbst 45 %‚ die Beklagten als Gesamtschuldner 40 % und der Beklagte zu 1. weitere 15 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen die Klägerin 42 % und der Beklagte zu 1. 58 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2. zu je 50 %.
Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zu 3. gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 5.000,— € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-streckbar.
Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,-- € und die Vollstreckung des Beklagten zu 2. gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 1.400,-- € abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geld-instituts erbracht werden.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.