8 O 355/06•Landgericht Bochum, 2007-01-25, 8 O 355/06
Full text
Landgericht Bochum — 8 O 355/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-01-25
Aktenzeichen: 8 O 355/06
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2007:0125.8O355.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, die in der Anlage K 1 zur Klageschrift vom 27.06.2006 aufgeführten terrestrisch oder satellitär ausgestrahlten Fernsehprogramme, deren Rechte durch die Klägerin wahrgenommen werden, nach Empfang aufzuberei-ten und über eigene oder fremde Kabel- bzw. Verteileranlagen in ihre Gastzimmer wei-terzuleiten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
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