I-8 O 551/08•Landgericht Bochum, 2009-10-22, I-8 O 551/08
Full text
Landgericht Bochum — I-8 O 551/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-22
Aktenzeichen: I-8 O 551/08
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2009:1022.I8O551.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, einzuwilligen in die Auszahlung
a) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 15/08 hinterlegten 7.154,12 € einschließlich der darauf angefallenen Zinsen an die Klägerin;
b) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 16/08 hinterlegten 4.032,98 € einschließlich der darauf angefallenen Zinsen an die Klägerin;
c) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 19/08 hinterlegten 4.430,21 € einschließlich der darauf angefallenen Zinsen an die Klägerin;
d) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 21/08 hinterlegten 2.791,19 € in Höhe eines Teilbetrages von 447,41 € nebst anteiliger Zinsen an die Klägerin,
e) der beim Amtsgericht Düsseldorf unter 4 HL –G 10/07 hinterlegten 3.510,76 € in Höhe eines Teilbetrages von 438,55 € nebst anteiliger Zinsen an die Klägerin,
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, einzuwilligen in die Auszahlung
a) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 21/08 hinterlegten 2.791,19 € in Höhe eines Teilbetrages von 2.343,78 € nebst anteiliger Zinsen an die Beklagte Zug um Zug gegen Erteilung einer Rechnung
für das Stadtfest in N, I-Straße 2008 sowie
b) der beim Amtsgericht Düsseldorf unter 4 HL –G 10/07 hinterlegten 3.510,76 € in Höhe eines Teilbetrages von 3.072,21 € nebst anteiliger Zinsen an die Beklagte, Zug um Zug gegen Erteilung einer Rechnung für das Stadtfest in N, I-Straße 2007.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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