1 O 471/09•Landgericht Bochum, 2010-06-22, 1 O 471/09
Full text
Landgericht Bochum — 1 O 471/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-22
Aktenzeichen: 1 O 471/09
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2010:0622.1O471.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 6.065,49 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.016,62 seit dem 21.10.2009 und aus weiteren 48,87 seit dem 30.12.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW Audi A3 1,9 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WAUZZZ8L231210059.
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Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des PKW Audi A3 1,9 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WAUZZZ8L231210059 im Annahmeverzug befindet.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 11 % und der Beklagte zu 89 %.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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