Landgericht Bochum, 2010-07-08, 14 O 121/10

14 O 121/10Cantonal CourtJul 8, 2010

Full text

Landgericht Bochum — 14 O 121/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-08

Aktenzeichen: 14 O 121/10

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2010:0708.14O121.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Tenor

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im Wettbewerb mit Autoersatzteilen handelnd als Unternehmer gegenüber Endverbrauchern Fernabsatzverträge auf der Plattform f anzubahnen und dabei

a) nicht selbst darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt;

b) im Fall des Widerrufs den Fristbeginn falsch darzustellen, wenn dies ge-schieht wie folgt:“ …nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gem. § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB–InfoV“,

c) wahrheitswidrig mit einer E-Zertifizierung zu werben.

wie bei der Art.-Nr. # geschehen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

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