14 O 121/10•Landgericht Bochum, 2010-07-08, 14 O 121/10
Full text
Landgericht Bochum — 14 O 121/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-08
Aktenzeichen: 14 O 121/10
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2010:0708.14O121.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Tenor
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
im Wettbewerb mit Autoersatzteilen handelnd als Unternehmer gegenüber Endverbrauchern Fernabsatzverträge auf der Plattform f anzubahnen und dabei
a) nicht selbst darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt;
b) im Fall des Widerrufs den Fristbeginn falsch darzustellen, wenn dies ge-schieht wie folgt:“ …nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gem. § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB–InfoV“,
c) wahrheitswidrig mit einer E-Zertifizierung zu werben.
wie bei der Art.-Nr. # geschehen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
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