14 O 46/11•Landgericht Bochum, 2011-04-28, 14 O 46/11
Full text
Landgericht Bochum — 14 O 46/11
Entscheidungsdatum: 2011-04-28
Aktenzeichen: 14 O 46/11
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2011:0428.14O46.11.00
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd
unter dem Namen „W“ eine Altkleider- und Schuhsammlung zu bewerben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine gewerbliche Sammlung des Beklagten handelt
und/oder
eine Altkleider- und Schuhsammlung mit dem Hinweis zu bewerben „Keine Reklame! W [...] auch die kleinste Spende hilft. [...] Der W trägt sich finanziell ausschließlich aus eigenen Mitteln sowie freundlich zugedachten Spenden. [...] Unsere Sammler sind Mitglieder des Vereins. [...] Wir danken für Ihre Be-mühungen und Hilfe!“ eine Altkleider- und Schuhsammlung zu bewerben, ohne gleichzeitig anzugeben, ob und in welcher Höhe der „W“ an den Erlösen der Altkleidersammlungen des Beklagten finanziell beteiligt wird
und/oder
eine Altkleider- und Schuhsammlung zu bewerben, ohne in der Werbung auch deutlich seinen Vornamen anzugeben
- wie mit dem Flyer Anlage K 1 geschehen -.
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 208,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. November 2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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