Landgericht Bochum, 2012-06-19, 1 Qs 29/12

1 Qs 29/12Cantonal CourtJun 19, 2012

Regest

In Beschwerdesachen gegen die Kostenfestsetzung nach § 464 b StPO besteht keine Einzelrichterzuständigkeit. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG räumt dem Rechtsanwalt einen von dem Verhalten der sonstigen Prozessbeteiligten unabhängigen Anspruch ein. Wird die Berufung des Angeklagten gegen ein Strafurteil kurz vor der anberaumten Berufungsverhandlung zurückgenommen, hat der bereits anwesende Nebenkläger-Vertreter einen Anspruch auf die Terminsgebühr, muss diese jedoch je nach Vorbereitungsaufwand angemessen reduzieren.

Full text

Landgericht Bochum — 1 Qs 29/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-19

Aktenzeichen: 1 Qs 29/12

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2012:0619.1QS29.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Normen: StPO § 464 b, RVG § 14 Abs. 1, RVG VV Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2, GG Art. 101 Abs. 1 S. 2

Leitsätze

In Beschwerdesachen gegen die Kostenfestsetzung nach § 464 b StPO besteht keine Einzelrichterzuständigkeit. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG räumt dem Rechtsanwalt einen von dem Verhalten der sonstigen Prozessbeteiligten unabhängigen Anspruch ein.

Wird die Berufung des Angeklagten gegen ein Strafurteil kurz vor der anberaumten Berufungsverhandlung zurückgenommen, hat der bereits anwesende Nebenkläger-Vertreter einen Anspruch auf die Terminsgebühr, muss diese jedoch je nach Vorbereitungsaufwand angemessen reduzieren.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsge-richts Herne vom 12.04.2012 (13 Ds 630 Js 197/11 – 93/11) dahingehend abge-ändert, dass die zu erstattenden Auslagen der Nebenklage um 96,39 Euro auf 822,53 Euro einschließlich Umsatzsteuer reduziert werden. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu 70 %. Zu 30 % werden sie der Staats-kasse auferlegt, wobei auch die Gerichtsgebühr um 30 % ermäßigt wird.

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