I-6 O 252/12•Landgericht Bochum, 2013-07-24, I-6 O 252/12
Full text
Landgericht Bochum — I-6 O 252/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-24
Aktenzeichen: I-6 O 252/12
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2013:0724.I6O252.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklage zum Ersatz der der Klägerin aus der ärztlichen Behandlung vom 03.07.2008 bis 11.06.2010 entstandenen oder noch entstehenden materiellen Schäden – soweit kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger erfolgt oder erfolgt ist sowie aus der Folge dieser ärztlichen Behandlung noch entstehenden unvorhersehbaren immateriellen Schäden verpflichtet ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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