12 O 184/13•Landgericht Bochum, 2013-10-04, 12 O 184/13
Full text
Landgericht Bochum — 12 O 184/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-04
Aktenzeichen: 12 O 184/13
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2013:1004.12O184.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
I. Der Antragsgegnerin zu 1. wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen Waren aus dem Segment Glas und Glaszubehör anzubieten und dabei:
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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende Klausel zu verwenden:... Der Kaufvertrag kommt erst zustande mit Zugang der Auftragsbestätigung oder Ware." ohne eine hinreichend bestimmte Vertragsannahmefrist zu bestimmen.
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Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise - mit Ausnahme von Bändern in Fertigpackungen - Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Länge anzubieten, ohne neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.
II. Dem Antragsgegner zu 2. wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen Waren aus dem Segment Glas und Glaszubehör anzubieten und dabei:
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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende Klausel zu verwenden:... Der Kaufvertrag kommt erst zustande mit Zugang der Auftragsbestätigung oder Ware.“ ohne eine hinreichend bestimmte Vertragsannahmefrist zu bestimmen.
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Auf der gewerblichen Facebook Seite www.g.com kein Impressum anzugeben.
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Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Länge anzubieten, ohne neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.
wie zu I. 1.-2. und II. 1.-3. am 27.08.2013 auf den Webseiten der Domains www.h.de und www.g.com geschehen.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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