I-2 O 478/13•Landgericht Bochum, 2014-06-27, I-2 O 478/13
Full text
Landgericht Bochum — I-2 O 478/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-06-27
Aktenzeichen: I-2 O 478/13
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2014:0627.I2O478.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.045 EUR, weitere 8.375 EUR und weitere 665,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 19.045 EUR und 8.375 EUR seit dem 17.7.2013 und aus 665,81 EUR seit dem 26.10.2013 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die über die in Ziffer 1 bezifferten Schäden hinausgehen und ihr dadurch entstanden sind und noch entstehen, dass der Beklagte bei Abschluss des Vertrages über den Erwerb des Grundstücks C ##, X, verschwiegen hat, dass es im Keller des Gebäudes auf dem bezeichneten Grundstück bis zum Vertragsschluss zu Feuchtigkeitserscheinungen gekommen war.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Landgericht Bochum, Aktenzeichen: 2 OH 20/11, werden dem Beklagten auferlegt.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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