7 T 113/14•Landgericht Bochum, 2014-09-22, 7 T 113/14
Full text
Landgericht Bochum — 7 T 113/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-22
Aktenzeichen: 7 T 113/14
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2014:0922.7T113.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.12.2013 wird die Kostenrechnung des weiteren Beteiligten zu 2) vom 28.11.2013 insoweit aufgehoben, als dort eine Gebühr nach KV 261 in Höhe von 33,00 Euro und eine Auslagenpauschale KV 716 in Höhe von 6.60 Euro angesetzt sind. Der weitere Beteiligte zu 2) wird angewiesen, diese Kosten nicht zu erheben.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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