I-8 S 24/15•Landgericht Bochum, 2015-12-03, I-8 S 24/15
Full text
Landgericht Bochum — I-8 S 24/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-03
Aktenzeichen: I-8 S 24/15
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2015:1203.I8S24.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.01.2015 verkündete Teilversäumnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Bochum teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, über die erstinstanzlich bereits zuerkannten Beträge hinaus an die Klägerin weitere 29,10 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2014 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin zu 47 % und der Beklagte zu 53 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 92 % und der Beklagte zu 8 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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