I-6 O 96/17•Landgericht Bochum, 2017-12-29, I-6 O 96/17
Full text
Landgericht Bochum — I-6 O 96/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-12-29
Aktenzeichen: I-6 O 96/17
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2017:1229.I6O96.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.571,93 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs W T mit der Fahrgestellnummer ### nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten aus dem Betrag von 27.056,62 EUR seit dem 18.04.2017 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2017 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 18.03.2017 mit der Übernahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
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Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils für ihn vollstreckbaren Betrages.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des für sie jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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