I-16 O 156/17•Landgericht Bochum, 2018-02-20, I-16 O 156/17
Full text
Landgericht Bochum — I-16 O 156/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-20
Aktenzeichen: I-16 O 156/17
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2018:0220.I16O156.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Angeboten von Dosen und Behältern im Haushaltsbereich die markenrechtlich geschützte Bezeichnung „N“ ohne Zustimmung der Klägerin wortgleich oder verwechslungsfähig zu verwenden und/oder unter dieser Bezeichnung Dosen und Behälter für den Haushaltsbereich anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder mit dieser Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, soweit nicht Waren von der Klägerin oder mit deren Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind,
wenn dies geschieht, wie bei dem Artikel „N Medikamentendosierer, Pillendose, Pillenbox, Tablettendose, Tablettenbox, Wochendosierer, 7 Tage, 1 Stück – von N“ auf dem Onlinemarktportal „B“ im gewerblichen Onlineshop der Antragsgegnerin mit dem Namen „u GmbH“, und wie dargestellt in den Bildschirmausdrucken in der Anlage K 4.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.531,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Produkte diese unter dem Kennzeichen „N“ bezüglich des Artikels „N Medikamentendosierer, Pillendose, Pillenbox, Tablettendose, Tablettenbox, Wochendosierer, 7 Tage, 1 Stück – von N“ auf dem Onlinemarktportal „B“ über ihren Händlershop mit dem Namen“ u GmbH“ wie in der Anlage K 4 wiedergegeben, an Kunden verkauft hat und insbesondere Angaben zu den mit dem Verkauf erzielten Nettoumsätzen sowie den mit dem Verkauf erzielten Gewinn zu machen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch den Verkauf der im Antrag zu Ziffer 3. der Klageschrift genannten Artikel entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
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