13 O 109/19•Landgericht Bochum, 2019-11-27, 13 O 109/19
Full text
Landgericht Bochum — 13 O 109/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-27
Aktenzeichen: 13 O 109/19
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2019:1127.13O109.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Tenor
-
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte 1) keinen Anspruch gegen die Klägerin hat,
dass diese es unterlässt, sie bei B anzuschwärzen oder durch aggressive
geschäftliche Handlungen zu belasten, wie mit Schreiben vom 04.07.2019 (F9)
behauptet, sowie insbesondere in Bezug auf Vorgänge wie aus der Anlage F4
ersichtlich.
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagte 1) keinen Schadensersatzanspruch gegen
die Klägerin in Bezug auf Handlungen gemäß Ziffer 1) hat, wie mit Schreiben vom
04.07.2019 (F9) behauptet, sowie insbesondere nicht in Bezug auf die Vorgänge wie
aus der Anlage F4 ersichtlich, sowie insbesondere nicht in Höhe von ca. 191.000
Euro.
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagte 1) keinen Auskunftsanspruch gegen die
Klägerin in Bezug auf Handlungen gemäß Ziffer 1) hat, wie mit Schreiben vom
04.07.2019 (F9) behauptet, sowie insbesondere nicht in Bezug auf die Vorgänge wie
aus der Anlage F4 ersichtlich.
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagte 1) keinen Anwaltsgebührenersatzanspruch
gegen die Klägerin in Höhe von 3.652,71 Euro hat, wie mit Schreiben F9 vom
04.07.2019 behauptet.
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- Die Beklagten 1-3) tragen die Kosten des Verfahrens
gesamtschuldnerisch.
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- Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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