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2 O 299/20•Landgericht Bochum, 2021-02-19, 2 O 299/20
Entscheidungsdatum: 2021-02-19
Aktenzeichen: 2 O 299/20
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2021:0219.2O299.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird es nachgelassen, die Vollstreckung durch den Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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