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3 KLs 18/23•Landgericht Bochum, 2023-12-01, 3 KLs 18/23
Entscheidungsdatum: 2023-12-01
Aktenzeichen: 3 KLs 18/23
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2023:1201.3KLS18.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Strafkammer
Der Angeklagte O. wird wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.
Die Unterbringung des Angeklagten O. in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Der Angeklagte H. wird wegen versuchter Strafvereitelung sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Der Angeklagte O. trägt daneben auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin und die Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung des Zeugen T..
Angewendete Vorschriften bzgl. des Angeklagten O.:
§§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, 52, 53, 66 StGB, 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG i. V. m. Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 und Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1 WaffG.
Angewendete Vorschriften bzgl. des Angeklagten H.:
§§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1, 53, 56 StGB, 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG i. V. m. Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 und Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1 WaffG.
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