4 O 419/83•Landgericht Düsseldorf, 1984-12-04, 4 O 419/83
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4 O 419/83 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1984-12-04
Aktenzeichen: 4 O 419/83
ECLI: ECLI:DE:LGD:1984:1204.4O419.83.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
I. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung ei-nes vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren zu unterlassen,Herbizide, die N-Phosphonomethylglycin in Form des Trimethylsulfonium-Salzes enthalten im Inland, einschließlich in Feldversuchen, gewerbsmäßig zu gebrauchen.II. Im übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen.III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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