21 S 481/85•Landgericht Düsseldorf, 1986-08-01, 21 S 481/85
Full text
Landgericht Düsseldorf — 21 S 481/85 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1986-08-01
Aktenzeichen: 21 S 481/85
ECLI: ECLI:DE:LGD:1986:0801.21S481.85.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Berufungszivilkammer
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Dezember 1985 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 23 C 476/85 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst :
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und dessen Ehefrau … 1.049,07 DM nebst 4 % Zinsen von 2.037,12 DM für die Zeit vom 03.09. bis 31.12.1985 und von 1.049,07 DM ab 1. Januar 1986 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist (Räumungsanspruch).
Die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage wird ebenfalls abgewiesen.
Die Kosten des I. Rechtszuges fallen zu 32/100 dem Kläger, zu 68/100 der Beklagten zur Last.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger 57/100, die Beklagte 43/100.
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