4 O 264/90•Landgericht Düsseldorf, 1991-09-10, 4 O 264/90
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4 O 264/90 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-09-10
Aktenzeichen: 4 O 264/90
ECLI: ECLI:DE:LGD:1991:0910.4O264.90.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
für
Recht
erkannt
Die Beklagte wird verurteilt, 4.857,77 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 30. Juli 1991 an die aus dem Kläger, Herrn X und Herrn X bestehende Gesellschaft bürger-lichen Rechts zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.700,-- DM.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheits¬leistung in Höhe von 100,-- DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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