Landgericht Düsseldorf, 1993-03-16, 4 O 137/92

4 O 137/92Cantonal CourtMar 16, 1993

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4 O 137/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-03-16

Aktenzeichen: 4 O 137/92

ECLI: ECLI:DE:LGD:1993:0316.4O137.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a)

Vorrichtungen zur induktiven Übertragung und Auswertung von Signalen, insbesondere von Schaltbefehlen, von einer über einen vorbestimmten Weg bewegbaren, mit einem durch äußere Einwirkung betätigbaren Schalter versehenen Einrichtung zu wenigstens einer Auswertestelle, wobei längs des vorbestimmten Weges oder parallel dazu eine geschlossene Leiterschleife vorgesehen ist, auf die ein Wechselspannungssignal eingespeist wird, und mit einer an der bewegbaren Einrichtung angeordneten und mit der Leiterschleife gekoppelten Induktivität,

bei denen das Wechselspannungssignal auf die geschlossene Leiterschleife von der Auswertestelle her eingespeist wird, die an der bewegbaren Einrichtung angeordnete Induktivität durch den Schalter veränderbar ist, an die Einspeisestelle des Wechselspannungssignals eine Gleichrichterschaltung sowie ein dieser nachgeordneter Spannungsdiskriminator angeschlossen ist und die Leiterschleife einen freitragenden Leiter aufweist, der an der bewegbaren Einrichtung vorgesehen ist,

oder

b)

Vorrichtungen zur induktiven Übertragung und Auswertung von Signalen, insbesondere von Schaltbefehlen, von einer über einen vorbestimmten Weg bewegbaren, mit einer durch äußere Einwirkung betätigbaren Schaltleiste versehenen Einrichtung zu wenigstens einer Auswertestelle, wobei längs des vorbestimmten Weges oder parallel dazu eine geschlossene Leiterschleife vorgesehen ist, auf die ein Wechselspannungssignal eingespeist wird, und mit einem an der bewegbaren Einrichtung angeordneten, auf seiner Primärseite an die Leiterschleife angeschlossenen Transformator,

bei denen das Wechselspannungssignal auf die geschlossene Leiterschleife von der Auswertestelle her eingespeist wird, die Induktivität des an der bewegbaren Einrichtung angeordneten Transformators durch die an seine Sekundärseite angeschlossene Schaltleiste veränderbar ist, an einen an die Einspeisestelle des Wechselspannungssignals angeschlossenen Empfänger eine Gleichrichterschaltung sowie ein dieser nachgeordneter Komparator angeschlossen ist und die Leiterschleife einen freitragenden Leiter aufweist, der an der bewegbaren Einrichtung vorgesehen ist,

im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Patents X gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

der Klägerin Rechnung zu legen über den Umfang der zu 1. bezeichneten, seit dem 28. Dezember 1985 begangenen Handlungen, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b)

der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften ihrer Abnehmer,

c)

der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger,

d)

der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung,

e)

der Gestehungskosten unter detaillierter Angabe sämtlicher Kostenfaktoren sowie

f)

des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, nach ihrer Wahl die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1. 1. bezeichneten, seit dem 28. Dezember 1985 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden

der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 300.000,— DM vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

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