4 O 180/95•Landgericht Düsseldorf, 1996-01-16, 4 O 180/95
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4 O 180/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-01-16
Aktenzeichen: 4 O 180/95
ECLI: ECLI:DE:LGD:1996:0116.4O180.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
für die Zeitschrift "X" die Abkürzung "X" zu verwenden ;
den Klägern Auskunft über den Umfang der vorstehend zu Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern.
II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorstehend zu I. 1. beschriebenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,— DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen und als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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