34 O 191/96•Landgericht Düsseldorf, 1997-04-04, 34 O 191/96
Full text
Landgericht Düsseldorf — 34 O 191/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-04-04
Aktenzeichen: 34 O 191/96
ECLI: ECLI:DE:LGD:1997:0404.34O191.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt,
-
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im „Internet" den Domain-Namen „EPSON.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder diesen Domain-Namen reserviert zu halten,
-
durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Deutschen Network Information Center (DE-NIC), Rechenzentrum Universität Karlsruhe, Zirkel 2, 76128 Karlsruhe zu veranlassen, daß die Reservierung des Domain-Namens „EPSON.de" für den Beklagten gelöscht wird.
II. Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 DM vorläufigvollstreckbar; die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Sparkassen- oder Bankbürgschaft erbracht werden.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.