25 T 333/97•Landgericht Düsseldorf, 1997-04-15, 25 T 333/97
Full text
Landgericht Düsseldorf — 25 T 333/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-04-15
Aktenzeichen: 25 T 333/97
ECLI: ECLI:DE:LGD:1997:0415.25T333.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf DM 789,60 nebst 4 % Zinsen seit dem 29. November 1996 festgesetzt. Die darüber hinaus von der Klägerin an die Beklagten zu 1) und 3) zu erstattenden Kosten werden auf jeweils DM 35,95 nebst jeweils 4 % Zinsen seit dem 29. November 1996 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis DM 600, — .
Von 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 48/79 zu erstatten. Von einem weiteren Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 2) 49/79 zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) hat die Klägerin zu 31/79 zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu 30/79 zu erstatten.
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