Landgericht Düsseldorf, 1999-04-20, 4 O 108/09

4 O 108/09Cantonal CourtApr 20, 1999

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4 O 108/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-04-20

Aktenzeichen: 4 O 108/09

ECLI: ECLI:DE:LGD:1999:0420.4O108.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen

Verfügung aufgegeben,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

das Zeichen

X

zur Kennzeichnung von Schuhwaren zu benutzen, insbesondere unter dem Zeichen Schuhwaren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für solche Waren zu benutzen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin

auferlegt.

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