4 O 108/09•Landgericht Düsseldorf, 1999-04-20, 4 O 108/09
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4 O 108/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-04-20
Aktenzeichen: 4 O 108/09
ECLI: ECLI:DE:LGD:1999:0420.4O108.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen
Verfügung aufgegeben,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
das Zeichen
X
zur Kennzeichnung von Schuhwaren zu benutzen, insbesondere unter dem Zeichen Schuhwaren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für solche Waren zu benutzen.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin
auferlegt.
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