8 O 260/99•Landgericht Düsseldorf, 2000-02-22, 8 O 260/99
Full text
Landgericht Düsseldorf — 8 O 260/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-02-22
Aktenzeichen: 8 O 260/99
ECLI: ECLI:DE:LGD:2000:0222.8O260.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin DM 46.519,18 nebst 5% Zinsen seit dem 8.1.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu lo% die Klägerin und zu 9o% die Beklagten.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von llo% des zu vollstreckenden Betrages , für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von llo% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht d ie Beklagten zuvor Sicherheit in der genannten Höhe erbringen. Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einergroßen deutschen Bank oder einer Sparkasse erbracht werden.
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