4 O 357/99•Landgericht Düsseldorf, 2001-03-15, 4 O 357/99
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4 O 357/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-03-15
Aktenzeichen: 4 O 357/99
ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:0315.4O357.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
In dem Rechtsstreit
weg e n Markenverletzung
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2001
für Recht erkannt:
I.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Pa-tent- und Markenamt in die Teillöschung der unter der Nummer XXL eingetragenen Wort-Bild-Marke für die Dienstleistungen "Grundstücks- und Gebäudeverwaltung; Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Grundstücken, Büros und Wohnungen; Geschäftsführung, nämlich wirtschaftliche Verwaltung und organisatorische Leitung eines Einkaufszentrums" einzuwilligen.
II
.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen
III.
Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Klägers und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. haben der Kläger jeweils 80 % und die Beklagte zu 2. jeweils 20 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Be-klagten zu l. werden dem Kläger auferlegt.
IV.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500, -- DM, für. die Beklagte zu l. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,- DM und für die Beklagte zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.200,- DM vorläufig voll-streckbar.
Die jeweilige Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Spar-kasse erbracht werden.
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