4a O 262/01•Landgericht Düsseldorf, 2001-10-16, 4a O 262/01
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4a O 262/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-10-16
Aktenzeichen: 4a O 262/01
ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:1016.4A.O262.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a Zivilkammer
Tenor
I. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine ange- messene Entschädigung zu zahlen, soweit er eine Vorrichtung zur körperli- chen Ertüchtigung von Personen, mit einer mit den Beinen zu betätigenden Arbeitseinrichtung – und zwar einem Stepper -, die von einem luftdichten Ge- häuse umschlossen ist, das eine Öffnung aufweist, die zum dichten Umschlie- ßen der Person im Bereich ihrer Taille ausgebildet ist, in Verkehr gebracht hat, die dadurch gekennzeichnet ist, daß eine Einrichtung zur Erzeugung eines Differenzdrucks – und zwar ein Staubsauger – in dem Gehäuse mit diesem verbunden ist. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 80 % und der Kläge- rin zu 20 % auferlegt, §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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