19 T 95/02•Landgericht Düsseldorf, 2002-06-20, 19 T 95/02
Full text
Landgericht Düsseldorf — 19 T 95/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-06-20
Aktenzeichen: 19 T 95/02
ECLI: ECLI:DE:LGD:2002:0620.19T95.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Tenor
Im Verfahren
nach dem Wohnungseigentumsgesetz betreffend die Eigentümergemeinschaft XXX
hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
am 20.06.2002
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom
18.02.2002 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegner werden verpflichtet, der Anpflanzung einer Birke von 6 m Höhe und eines Stammdurchmessers von 16 cm auf der Grünfläche vor dem Haus X-Straße in O, etwa 2 m neben dem Standort der ursprünglich vorhandenen Birke, durch die Hausverwaltung Firma Z GmbH zuzustimmen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragsgegner. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 650,- Euro
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