Landgericht Düsseldorf, 2002-07-31, 34 O 113/02 Q

34 O 113/02 QCantonal CourtJul 31, 2002

Full text

Landgericht Düsseldorf — 34 O 113/02 Q — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-07-31

Aktenzeichen: 34 O 113/02 Q

ECLI: ECLI:DE:LGD:2002:0731.34O113.02Q.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf

am 31. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht x

sowie die Handelsrichter x

für Recht erkannt:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu behaupten, die Fortführung des Betriebes der x sei mangels liquider Mittel nicht gesichert, insbesondere durch die Erklärung;

"Der vorläufige Insolvenzverwalter hat uns informiert, dass die liquiden Mittel der Schuldnerin die Betriebsfortführung ermöglichen und der Betrieb auch tatsächlich fortgeführt werde. Der Aussage des Insolvenzverwalters steht allerdings einer anderslautenden Mitteilung der x vom 27.06.2002 entgegen.

Der Antragsgegnerin werden die Kosten des einstweiligen

Verfügungsverfahrens auferlegt

Streitwert: 50.000,00 EUR.

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