Landgericht Düsseldorf, 2002-10-08, 7 O 39/00

7 O 39/00Cantonal CourtOct 8, 2002

Full text

Landgericht Düsseldorf — 7 O 39/00 — Vorbehaltsurteil

Entscheidungsdatum: 2002-10-08

Aktenzeichen: 7 O 39/00

ECLI: ECLI:DE:LGD:2002:1008.7O39.00.00

Dokumenttyp: Vorbehaltsurteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

durch die x als Einzelrichterin

auf die mündliche Verhandlung 6. August 2002

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 106.266,84 EUR (= 207.839,87 DM) zu zahlen.

In Höhe von 40.854,31 EUR (79.904,09 DM) bleibt der Beklagten die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Nachbesserungsarbeiten und verspäteter Fertigstellung aus dem Bauvorhaben x vorbehalten,

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.