Landgericht Düsseldorf, 2002-12-04, 12O86_02

12O86_02Cantonal CourtDec 4, 2002

Full text

Landgericht Düsseldorf — 12O86_02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-12-04

Aktenzeichen: 12O86_02

ECLI: ECLI:DE:LGD:2002:1204.12O86.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

I.

Den Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

einen Teledienst zu unterhalten, ohne dabei die nach § 6 TDG vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung anzubringen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zu 80%, den

Beklagten zu 20 % zur Last.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.300,- €, für die Beklagten hinsichtlich der Kosten jeweils gegen Sicherheit in Höhe von 110% des durch den jeweiligen Beklagten aus diesem Urteil beizutreibenden Betrags.

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