34 O 71/03•Landgericht Düsseldorf, 2003-08-27, 34 O 71/03
Full text
Landgericht Düsseldorf — 34 O 71/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-27
Aktenzeichen: 34 O 71/03
ECLI: ECLI:DE:LGD:2003:0827.34O71.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Butz als Vorsitzenden
für R e c h t erkannt:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain "....de" hat.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber keinen Anspruch auf Übertragung der Domain ".....de" hat.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wobei die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Sparkasse oder Bank erbracht werden kann.
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