4a O 232/03•Landgericht Düsseldorf, 2003-11-18, 4a O 232/03
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4a O 232/03 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2003-11-18
Aktenzeichen: 4a O 232/03
ECLI: ECLI:DE:LGD:2003:1118.4A.O232.03.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
wartungsfreie axial-, radial- und winkelbewegliche Zahnkupplungen, deren Hülse einen scheibenförmigen Flansch mit Versteifungsrippen zur Befestigung in der Schwungscheibe einer Verbrennungskraftmaschine aufweist und bei welcher wenigstens die Innenverzahnung aus Kunststoff besteht, insbesondere für dieselhydraulische Antriebe,
anzubieten, in den Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die sich von den Flanschbefestigungspunkten zur Kupplungshülle erstreckenden Versteifungsrippen paarweise angeordnet und unter entgegengesetzt gerichteten Winkeln (α) gegen die Radiallinien des Flansches geneigt sind;
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Mai 1994 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den zu Ziffer I.1. genannten Zahnkupplungen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei
die Beklagte zu 3. die vorgenannten Angaben zu Ziffer 2.a) nicht und die Angaben zu Ziffer 2.b) bis 2.e) nur für Lieferungen oder Angebote im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes zu machen hat.
II.
Es wird festgestellt,
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 7. Mai 1994 begangenen Handlungen entstanden ist.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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