Landgericht Düsseldorf, 2004-04-16, 38 O 39/04

38 O 39/04Cantonal CourtApr 16, 2004

Full text

Landgericht Düsseldorf — 38 O 39/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-04-16

Aktenzeichen: 38 O 39/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2004:0416.38O39.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X

für R e c h t erkannt:

Der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2004 wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.000,-- € abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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