2a O 21/05•Landgericht Düsseldorf, 2005-03-30, 2a O 21/05
Full text
Landgericht Düsseldorf — 2a O 21/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-30
Aktenzeichen: 2a O 21/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0330.2A.O21.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 9.3.2005
für Recht erkannt:
I. Dem Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die Kennzeichnung oder Firmierung der Verfügungsklägerin im Zusammenhang mit der Bewerbung von Versicherungsvergleichen im Internet unter www.das-web-net wie nachstehend wiedergegeben, zu verwenden:
II. Dem Verfügungsbeklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungsbeklagte.
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