Landgericht Düsseldorf, 2005-04-26, 4a O 391/03

4a O 391/03Cantonal CourtApr 26, 2005

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4a O 391/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-26

Aktenzeichen: 4a O 391/03

ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0426.4A.O391.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro oder einer Ordnungshaft, zu vollziehen an den gesetzlich vertretungsberechtigen Personen der Beklagten bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Sensoren für das Auspuffgas eines Automobils mit einem elektrischen Heizelement, bei dem auf einer keramischen Trägerplatte ein Heizleiter und ein Anschlussleiter in Dickschichttechnik aufgebracht sind,

im Geltungsbereich des deutschen Patents 36 28 495

anzubieten und/oder in diesen Geltungsbereich zu liefern,

die wie folgt ausgebildet sind:

  • auf der Trägerplatte ist eine zusätzliche Dickschicht-Elektrode angeordnet,

  • die zusätzliche Dickschicht-Elektrode zweigt von dem negativen Anschlussteil ab,

  • die zusätzliche Dickschicht-Elektrode verläuft an der dem Heizleiter abgekehrten Rückseite der Trägerplatte entlang zumindest eines Teils des Heizleiters;

der Klägerin Auskunft zu erteilen, über Namen und Anschriften des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der unter 1. bezeichneten Sensoren für die Zeit seit dem 6.8.1995.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie - die Beklagten - die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6.8.1995 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) die Menge der erhaltenen und/oder bestellten Sensoren,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls der Typenbezeich¬nungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls der Typen-bezeich¬¬nungen sowie der Namen und Anschriften der Angebots-empfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs¬gebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (Art, Menge, Einstandspreis des Materials, Sach- und Lohnkosten) und des erzielten Gewinns,

wobei die Rechnungslegung mittels einer nach Monaten geord-neten schriftlichen Auflistung unter Beifügung der entspre¬chen-den Belegkopien zu erfolgen hat,

wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten sind.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 21.2.1998 began¬ge¬nen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann jeweils auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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