12 O 473/04•Landgericht Düsseldorf, 2005-10-05, 12 O 473/04
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 473/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-10-05
Aktenzeichen: 12 O 473/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:1005.12O473.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Vors. Richterin am LG von Gregory, Richter am LG Dr. Wirtz, Richterin Dr. Russack
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Vermittlung von Reiseleistungen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich folgende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen:
"Das Globus Reisecenter haftet aus diesem Vertrag grundsätzlich nur in folgenden Fällen: I...II. in sonstigen Fällen der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In allen Fällen ist die Haftung vom Globus Reisecenter beschränkt auf den Wert der gebuchten Reise, jedenfalls jedoch auf vorhersehbare und typische Schäden".
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,-- Euro vorläufig vollstreckbar.
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