38 O 188/04•Landgericht Düsseldorf, 2005-11-04, 38 O 188/04
Full text
Landgericht Düsseldorf — 38 O 188/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-04
Aktenzeichen: 38 O 188/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:1104.38O188.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern mit Telefonanrufen
für Angebote oder Dienstleistungen zu werben, es sei denn dass hierzu eine
Einwilligung des Angerufenen vorliegt.
II.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld
bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 € zuzüglich Zinsen
in Höhe 5 % über dem Basiszinssatz seit 11. Dezember 2004 zu zahlen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig voll-
streckbar.
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