34 O 218/04•Landgericht Düsseldorf, 2005-11-23, 34 O 218/04
Full text
Landgericht Düsseldorf — 34 O 218/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-23
Aktenzeichen: 34 O 218/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:1123.34O218.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr die Zeichenfolge „CXX“ für die Bereitstellung von In-formationen zu und der Planung und Gestaltung von Flyern, Events, Partys und Festen jeder Art zu verwenden.
Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der deutschen Wortmarke DEyy „Cxxi“ einzuwilligen, soweit es folgende Dienstleistungen und/oder Waren be-trifft: „Veröffentlichungen und Herausgabe von Texten und Informationen, auch auf elektronischem Wege und über das Internet, Unterhaltung, insbesondere Vermittlung von Informationen bezüglich Unterhaltung, Partyplanung, Vermie-tung von Fotoausrüstung, Filmgeräten und Filmzubehör; Vermittlung von Infor-mationen bezüglich Catering und Verpflegung; gewerbsmäßige Beratung (aus-genommen Unternehmensberatung); Vermietung von Zelten“.
Es wird festgestellt, daß der Beklagten kein Anspruch gegenüber dem Kläger zusteht, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr unter der Internetadresse „cxxde“ ein Branchenbuch anzubieten und/oder zu unterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 €, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 60.000,00 €
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