Landgericht Düsseldorf, 2006-06-01, 4a O 234/05

4a O 234/05Cantonal CourtJun 1, 2006

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4a O 234/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-01

Aktenzeichen: 4a O 234/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0601.4A.O234.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten zu 1) bis 5), 7) und 8) werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,

medizinische Instrumente zur Behandlung von biologischem Gewebe, mit einer Einrichtung zum Erzeugen von extrakorporalen Druckwellen und mit einem Übertragungselement zum Einkoppeln der Druckwellen in den Körper von Lebewesen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Übertragungselement aus einer metallischen Sonde besteht, die eine stumpfe, auf der Körperoberfläche angeordnete Sondenspitze mit einer flachen Austrittsgrenzfläche aufweist, die eine unfokussierte, mechanisch erzeugte Druckwelle in das biologische Gewebe einkoppelt, die von einem auf eine Endgeschwindigkeit von 5 m/s bis 20 m/s beschleunigten und auf das Übertragungselement auftreffenden, hin- und herbewegbaren Schlagteil erzeugt wird, wobei das Übertragungselement aus einer metallischen Sonde besteht und die Einrichtung zum Erzeugen von Druckwellen aus einem in einem Gehäuse geführten, mit Hilfe eines Antriebsmittels hin- und herbewegbaren Schlagteil besteht, das auf das Übertragungselement einen oder mehrere Kraftstöße ausübt, wobei das Schlagteil infolge des Kraftstoßes eine Druckwelle in das Übertragungselement induziert, die sich bis zu der Austrittsgrenzfläche der stumpfen Sondenspitze des Übertragungselements fortpflanzt und die Schlagfrequenz des Schlagteils ca. 1 bis 30 Hz, vorzugsweise 6 bis 20 Hz beträgt, und das Durchmesserverhältnis der Austrittsgrenzfläche zur Eintrittsgrenzfläche (= Auftreffbereich des Schlagteils) ca. 2 bis 3 beträgt („Applikator ESWT“ und „Applikator TrST“);

  1. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) bis 5), 7) und 8) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Mai 2000 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 01. Januar 2005 zu machen sind.

II. Es wird festgestellt,

  1. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 12. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

  2. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01. Januar 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 6) trägt die Klägerin.

Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu einem Drittel, zu zwei Dritteln den Beklagten zu 1) bis 5), 7) und 8) auferlegt.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 390.000,- € vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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