Landgericht Düsseldorf, 2006-08-01, 4a O 294/05

4a O 294/05Cantonal CourtAug 1, 2006

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4a O 294/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-01

Aktenzeichen: 4a O 294/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0801.4A.O294.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, - ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland

zu unterlassen,

I.1. Gesamtheit Handschuh/Stock mit folgenden Merkmalen:

a) einer Umhüllung, die dazu bestimmt ist, über die Hand eines Benutzers übergestreift zu werden;

b) einem Stock, der mit einem Handgriff versehen ist;

c) die Umhüllung und der Handgriff sind mit Befestigungseinrichtungen verse-hen, die sich für die Verbindung der Umhüllung mit dem Handgriff jeweils ergänzen;

d) die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung und des Handgriffes sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Fortbe-wegen angeordnet;

e) die Umhüllung weist Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kräfte auf;

f) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte sind mit den Befestigungsein-richtungen der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden;

g) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben;

h) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der da-zu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Be-festigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bildet, verbindet;

und/oder

I.2. Handschuh mit folgenden Merkmalen:

a) Handschuh, der dazu bestimmt ist, über die Hand eines Benutzers über-gestreift zu werden;

b) der Handschuh ist mit Befestigungseinrichtungen für die Befestigung an ei-nem Stock versehen;

c) der Handschuh weist Einrichtungen zum Übertragen der von dem Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kräfte auf;

d) die Einrichtungen zum Übertragen von Kräften sind mit Befestigungsein-richtungen des Handschuhs für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock verbunden;

e) die Befestigungseinrichtungen definieren den Bereich des Drehzentrums bezüglich des Stockes;

f) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben;

g) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der da-zu bestimmt ist, sich längs des Rückens der Hand zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bildet, verbindet;

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken ein-zuführen oder zu besitzen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 18. De-zember 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auf-lagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskos-ten und des erzielten Gewinnes.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. bezeichneten, seit dem 18. Dezember 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entste-hen wird;

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- Eur vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Sicherheit ei-ner im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuer-bürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.