Landgericht Düsseldorf, 2006-11-17, 7 KLs 50/06

7 KLs 50/06Cantonal CourtNov 17, 2006

Full text

Landgericht Düsseldorf — 7 KLs 50/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-11-17

Aktenzeichen: 7 KLs 50/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:1117.7KLS50.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. große Strafkammer - Jugendkammer -

Tenor

Es sind schuldig

die Angeklagten XXX

der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Raub,

der Angeklagte XXX der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung,

der Angeklagte XXX der Vergewaltigung.

Es wird erkannt

gegen die Angeklagte XXX auf eine Jugendstrafe von

fünf Jahren,

gegen die Angeklagten XXX und XXX auf eine Jugendstrafe

von jeweils vier Jahren,

gegen den Angeklagten XXX unter Einbeziehung des Urteils

des Amtsgerichts XXX vom 31.08.2006 (XXX)

auf eine Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten,

gegen den Angeklagten XXX unter Einbeziehung des Urteils

des Amtsgerichts XXX vom 21.06.2005 (XXX)

gegen den Angeklagten XXX unter Einbeziehung der Urteile

des Amtsgerichts XXX vom 10.02.2004. (XXX) und vom 07.12.2004 (XXX) auf eine

Einheitsjugendstrafe von vier Jahren.

Von einer Kostenauferlegung wird abgesehen. Ihre notwendigen

Auslagen tragen die Angeklagten selbst, die Angeklagten XXX auch diejenigen

der Nebenklägerin.

Angewandte Vorschriften:

XXX

§§ 177 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nm. 1 und 2a,

223,224 Abs. 1 Nm. 2 und 4, 239 Abs. 1, 240,249,25 Abs. 2,

52 StGB,

XXX

§§ 177 Abs. 1 Nm. 1 und 3, Abs. 2 Nm. 1 und 2. Abs. 4 Nrn. 1

und 2a, 223, 224 Abs. 1 Nm. 2 und 4, 239 Abs. 1,240,249,25 Abs. 2, 52 StGB,

XXX

§§ 177 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 Nrn.1 und 2, Abs. 4 Nm. 1

und 2a. 223, 224 Abs. 1 Nm. 2 und 4, 239 Abs. 1, 240, 25 Abs.

2,52 StGB,

XXX

§ 177 Abs. 1 Nm. 1,2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB.

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