14 KLs 17/06•Landgericht Düsseldorf, 2006-12-15, 14 KLs 17/06
Full text
Landgericht Düsseldorf — 14 KLs 17/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-15
Aktenzeichen: 14 KLs 17/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:1215.14KLS17.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Große Strafkammer
Tenor
Die Angeklagten X2 und X1 sind jeweils der fahrlässigen Zuwiderhandlung einer in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften geregelten Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs, wobei die Handlung geeignet war, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, in zwei Fällen sowie der fahrlässigen ungenehmigten Ausfuhr in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannter Güter schuldig.
Der Angeklagte X2 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte X1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Von der Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30.03.2006 (40 Js 1202/06 – 112 Cs 5131/06) wird abgesehen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen.
Verletzte Strafvorschriften:
Angeklagter X1: §§ 33 Abs. 4, 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 7 AWG, 70 Abs. 5a Nr. 1 AWV, 53 StGB,
Angeklagter X2: §§ 33 Abs. 4, 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 7 AWG, 70 Abs. 5a Nr. 1 AWV, 53 StGB.
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