12 O 163/06•Landgericht Düsseldorf, 2007-02-14, 12 O 163/06
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 163/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-14
Aktenzeichen: 12 O 163/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0214.12O163.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Vorsitzende Richterin am Landgericht von Gregory, Richter am Landgericht Dr. Wirtz, Richter Thomas
Tenor
I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den durch die X getätigten Bezug und Verkauf von Uhren seit dem 07.07.2001, die ohne Einwilligung der Klägerin hergestellt wurden und folgende Merkmale aufweisen:
a) Über der zahnradartigen Aufzugskrone der Uhr ist ein bogenförmiger Schutzbügel angebracht, dessen Außenkontur von der Seite betrachtet eine durchgehend konstante Höhe aufweist;
b) die Kontur des Schutzbügels ist teilkreisförmig beschaffen; der gedachte Mittelpunkt dieses Kreises liegt innerhalb des Ziffernblattes auf der Höhe der 3-Uhr-Position;
c) der Schutzbügel ist mit einer inneren, rechteckigen Ausnehmung versehen, in der sich die Aufzugskrone befindet;
d) in die obere Hälfte des Schutzbügels ist ein Hebel eingelassen, der über der Aufzugskrone in mittiger Höhe des Schutzbügels entlang einer vertikalen Achse drehbar gelagert ist und sich bei geschlossener Stellung in die teikreisförmige Kontur des Schutzbügels einpasst;
dies gemäß nachstehender Abbildungen:
und zwar Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über:
a) Namen und Anschriften von gewerblichen Abnehmern;
b) Einkaufspreise;
c) sonstige, über die Einkaufspreise hinausgehenden Gestehungskosten;
d) Gewinn;
e) Art und Ausmaß der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern;
dies alles (Buchst. a bis e), sowie bezüglich der am 10.01.2007 erteilten Auskünfte über Verkaufspreise und Umsatz unter Beifügung der entsprechenden Belegkopien, nämlich insbesondere von Rechnungen der X an ihre Abnehmer, Kopien der Auftragsschreiben an ihre Lieferanten, ferner von Kopien von deren Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen, ferner Kopien der Bestellschreiben der gewerblichen Abnehmer der X sowie von den entsprechenden Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen der X an ihre gewerblichen Abnehmer, ferner von Kopien der druckschriftlichen Werbemittel der X.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus dem Vertrieb der Uhren durch die X seit dem 07.07.2001, wie sie unter Ziff. I beschrieben und abgebildet sind, entstanden ist oder noch entstehen wird mit Ausnahme des Schadens, der unter Ziff. V zugesprochen wird.
III. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den durch die Beklagte zu 3) erfolgten Verkauf von Uhren seit dem 01.07.2003, die ohne Einwilligung der Klägerin hergestellt wurden und die unter Ziff. I aufgezählten Merkmale aufweisen,
insbesondere Uhren gemäß Abbildungen unter Ziff. I,
und zwar Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über:
a) Gewinn;
b) Art und Ausmaß der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern;
dies (Buchstabe a) bis b)) sowie bezüglich der am 10.01.2007 erteilten Auskünfte über Verkaufspreise und Umsatz unter Beifügung der entsprechenden Belegkopien, nämlich insbesondere von Rechnungen der Beklagten zu 3) an ihre Abnehmer, ferner von Kopien der Bestellschreiben der gewerblichen Abnehmer der Beklagten zu 3) sowie von den entsprechenden Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen der Beklagten zu 3) an ihre gewerblichen Abnehmer, ferner von Kopien der druckschriftlichen Werbemittel der Beklagten zu 3).
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis zu 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus dem Vertrieb von Uhren durch die Beklagte zu 3), wie sie unter Ziff. I der Klage beschrieben und abgebildet sind, entstanden ist oder noch entstehen wird mit Ausnahme desjenigen Schadens, der unter Ziff. V geltend gemacht ist.
V. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 2.389,66 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.178,56 EUR seit dem 03.09.2005 und 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus weiteren 211,10 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und den Beklagten zu je 2/9 auferlegt.
V. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,- EUR. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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