Landgericht Düsseldorf, 2007-06-21, 4a O 231/06

4a O 231/06Cantonal CourtJun 21, 2007

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4a O 231/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-06-21

Aktenzeichen: 4a O 231/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0621.4A.O231.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren,

zu unterlassen,

Mobilfunktelefone, die zur Anwendung eines Verfahrens zur Konfigurierung einer Funkschnittstelle zwischen einer Mobil-station (MS) und einer Basisstation (BS) eines Zeitmultiplex-Mobilfunksystems für eine Paketdatenübertragung geeignet und bestimmt sind, bei dem die Übertragung von einer Mobilstation (MS) zur Basisstation (BS) als Aufwärtsrichtung und von der Basisstation (BS) zu einer Mobilstation (MS) als Abwärtsrichtung bezeichnet wird, bei dem weiter ein Kanal (GPRS-K) durch zumindest einen Zeitschlitz (ts, T, A) pro Zeitmultiplex-Rahmen (R) gebildet wird, bei dem ferner die Paketdatenübertragung mehrerer Mobilstationen (MS) über den Kanal (GPRS-K) erfolgt, wobei im Kanal (GPRS-K) in zyklischen Abständen ein Zeitschlitz (ts, A) zur Signalisierung vorgesehen ist, wobei weiter mehrere Zeitschlitze (ts, A) zur Signalisierung in Abwärtsrichtung zu einem Signalisierungsblock (GACCH) für mehrere Mobilstationen (MS) zusammengefasst werden, wobei weiter der Signalisierungsblock (GACCH) zur Signalisierung der Vorhaltezeiten (TA) benutzt wird, die von den Mobilstationen (MS) beim Senden benutzt werden, und wobei die Informationen aufeinander folgender Zeitschlitze (ts, A) jeweils eines Blocks zur Signalisierung (GACCH) ver-schachtelt werden,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu neun Zehnteln der Beklagten, zu einem Zehntel der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 225.000,- €.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse er-bracht werden.

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