Landgericht Düsseldorf, 2007-08-14, 4b O 328/06

4b O 328/06Cantonal CourtAug 14, 2007

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4b O 328/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-08-14

Aktenzeichen: 4b O 328/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0814.4B.O328.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren,

Kartuschen für einen Lufttrockner,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die versehen sind mit einem Einlass, der mit einer Druckluftquelle verbindbar ist, einem Auslass, der mit einem Vorrat verbindbar ist und mit einem Trocknungsmittel, das zwischen Einlass und Auslass vorgesehen ist und dazu ausgebildet ist, Feuchtigkeit aus der Luft zu entfernen, die durch den Lufttrockner hindurchströmt, wobei die Kartusche weiterhin ein Koaleszenz-Mittel beinhaltet, um Öltröpfchen aufzunehmen, die in der Luft vorhanden sind, die von der Quelle stammt, und wobei außerdem das Koaleszenz-Mittel in Strömungsrichtung hinter dem Trocknungsmittel angeordnet ist;

der Klägerin, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. September 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen),

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 16. September 2006 begangenen Handlungen erlangt hat.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,-- €.

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