Landgericht Düsseldorf, 2007-08-28, 4a O 273/05

4a O 273/05Cantonal CourtAug 28, 2007

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4a O 273/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-08-28

Aktenzeichen: 4a O 273/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0828.4A.O273.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklage zu 1) an einem ihrer je­weiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist,

zu unterlassen,

  1. Silo-Austragvorrichtungen

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge­nannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Silo-Austragvorrichtungen einen im Silo befindlichen Rotor, an dem mindestens ein Räumarm befestigt ist, aufwei­sen,

wobei der Räumarm ein Blattfederpaket mit durch Bügel anein­ander liegend gehaltenen Blattfedern sowie an seinem freien

Ende eine an einer der Blattfedern befestigte Halterung für ein Räumwerkzeug aufweist und in seiner bis nahe an den Silo­mantel reichenden Erstreckung entgegen dem Drehsinn des Rotors zurückgekrümmt gehalten ist, und wobei die Halterung an einer mittleren Blattfeder des freien Endes des Blattfederpa­kets befestigt ist und die beiden äußeren Blattfedern des freien Endes in der Halterung gleitend abgestützt sind;

  1. Räumarme zur Benutzung in Silo-Austragvorrichtungen

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern,

wobei die Silo-Austragvorrichtungen einen im Silo befindlichen Rotor, an dem mindestens ein Räumarm befestigt ist, aufwei­sen,

wobei der Räumarm ein Blattfederpaket mit durch Bügel anein­ander liegend gehaltenen Blattfedern sowie an seinem freien Ende eine an einer der Blattfedern befestigte Halterung für ein Räumwerkzeug aufweist und in seiner bis nahe an den Silo­mantel reichenden Erstreckung entgegen dem Drehsinn des Rotors zurückgekrümmt gehalten ist, und wobei die Halterung an einer mittleren Blattfeder des freien Endes des Blattfederpa­kets befestigt ist, und die beiden äußeren Blattfedern des freien Endes in der Halterung gleitend abgestützt sind.

II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin - unter Vorlage von Belegen hinsichtlich der Angaben zu a) bis d) - darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. und I. 2. be­zeichneten Handlungen im Falle der Beklagten zu 1) seit ihrer Ein­tragung in das Handelsregister am 22. Februar 1995 und im Falle des Beklagten zu 2) seit dem 03. April 1993 begangen haben und zwar unter Angabe:

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüs­selt nach Typenbezeichnungen,

b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Silo-Austragvorrichtungen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach den Angebots­mengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeich­nungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsemp­fänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten tat­sächlichen Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkos­ten gemindert sein darf, es sei denn, diese können ausnahms­weise der Herstellung und/oder Vermarktung der unter I. 1. fal­lenden Gegenstände unmittelbar zugeordnet werden;

wobei die Angaben zu f) nur für die Zeit ab dem 28. Juli 1995 zu machen sind.

III. Die Beklagten werden verurteilt, die im unmittelbaren oder mittelba­ren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnis­se gemäß Ziffer I. 1. (Silo-Austragvorrichtungen) auf eigene Kosten zu vernichten.

IV. Es wird festgestellt,

  1. dass der Beklagte zu 2) für die Zeit vom 03. April 1993 bis zum

  2. Februar 1995 und dass die Beklagte zu 1) für die Zeit vom

  3. Februar 1995 bis zum 27. Juli 1995 verpflichtet ist, der Klä-

gerin für die zu I. 1. bezeichneten Handlungen eine angemes­sene Entschädigung zu zahlen;

  1. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klä­gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. und I. 2. bezeichneten und seit dem 28. Juli 1995 begangenen Hand­lungen entstanden ist und noch entstehen wird.

V. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläge­rin einen Betrag in Höhe von 931,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10. Juli 2006 zu zahlen.

VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt­schuldnern auferlegt.

VIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un­bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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