41 O 122/03•Landgericht Düsseldorf, 2007-11-07, 41 O 122/03
Full text
Landgericht Düsseldorf — 41 O 122/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-07
Aktenzeichen: 41 O 122/03
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:1107.41O122.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Klageantrag 1. wird abgewiesen.
Auf den Klageantrag 2. wird der Beschluß der ordentlichen
Hauptversammlung der Beklagten vom 22. Mai 2003 zum
Tagesordnungspunkt 5, mit dem die Hauptversammlung
der Beklagten die X Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft, E, zum Abschlußprüfer der Gesell-
schaft für das Geschäftsjahr 2003 gewählt hat, für nichtig
erklärt.
Die Nebenintervention der Nebenintervenientin zu 2) auf Seiten des Klägers wird zugelassen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
Von den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu 2) trägt die Beklagte ½; im übrigen trägt die Nebenintervenientin zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Nebenintervenientin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig
vollstreckbar.
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